Allgemeine Geschäftsbedingungen
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§ 1. ALLGEMEINES
Stand Mai 2025
1.1 Wir liefern nur zu unseren nachstehenden Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen, auch soweit bei ständigen Geschäftsbeziehungen später eine Bezugnahme nicht mehr ausdrücklich erfolgt. Entgegenstehende Bedingungen des Kunden haben für uns keine Gültigkeit, Schweigen auf Auftragsbestätigungen, die auf abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden verweisen, ist nicht als Einverständnis anzusehen. Mit der Annahme unserer Lieferung erklärt sich der Kunde mit der ausschließlichen Geltung unserer Verkaufs-, Liefer-und Zahlungsbedingungen einverstanden.
1.2 Alle von uns abgegebenen Angebote sind freibleibend. Bestellungen gelten erst als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Unsere Auftragsbestätigung ist für den Vertragsinhalt maßgebend, wenn uns nicht innerhalb von 14 Tagen nach Datum unserer Auftragsbestätigung ein schriftlicher Widerspruch zugeht; dies gilt nicht, wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung so weit abweicht, dass mit der Zustimmung des Kunden nicht gerechnet werden kann.
1.3 Mündliche Vereinbarungen und Nebenabreden, insbesondere auch mündliche Zusicherungen unserer Mitarbeiter oder Vertreter, werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich. Abbildungen in Katalogen und Prospekten sind nicht verbindlich; Änderungen in Ausführung und Material bleiben vorbehalten.
1.4 An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie z. B. Kalkulationen, Zeichnungen etc., behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dem Besteller dazu unsere ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung.
1.5 Werden bei Auslandsgeschäften INCOTERMS vereinbart, so gelten die bei Vertragsschluss von der Internationalen Handelskammer in Paris jeweils festgelegten und veröffentlichten Definitionen.
§ 2. PREISE UND ZAHLUNG
2.1 Unsere Preise verstehen sich ab Werk Weilrod-Riedelbach ausschließlich Verpackung, Fracht und Versicherung. Den vereinbarten Preisen wird im Inland die Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe zugeschlagen.
2.2 Vorbehaltlich einer anders lautenden Auftragsbestätigung sind unsere Rechnungen innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum rein netto zu bezahlen. Reparaturen und Lohnarbeiten sind in allen Fällen sofort rein netto zu zahlen. Transportversicherung und Einwegverpackung werden berechnet; Verpackungen werden nicht zurück genommen.
2.3 Wenn nach Vertragsschluss in den Vermögensverhältnissen des Kunden eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder einzutreten droht, durch die die Zahlung des Kunden gefährdet wird, sind wir berechtigt, alle unsere Forderungen sofort zur Zahlung fällig zu stellen. In diesem Fall steht uns das Recht zu, ohne Rücksicht auf die Laufzeit angenommener Wechsel Barzahlung gegen Rückgabe der Wechsel zu verlangen. Unsere Rechte aus § 321 BGB bleiben unberührt.
2.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Forderungen ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche nicht ausdrücklich von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
2.5 Die Mytronic Gmbh behält sich vor, die vereinbarte Leistung per Briefpost oder auf elektronischem Weg per E-Mail in Rechnung zu stellen.
2.6 Bei Lieferungen an Kunden mit Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder bei Lieferungen, die für den Export aus den vorgenannten Gebieten bestimmt sind, sind wir berechtigt, die Stellung eines unwiderruflichen Akkreditivs einer im Inland als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen deutschen Bank oder Sparkasse zu verlangen und die Ware nur gegen Stellung eines Akkreditivs zu liefern.
2.7 Die Annahme von Wechseln oder Schecks erfolgt nur zahlungshalber. Alle Kosten und Spesen für die Diskontierung oder Einziehung der Wechsel trägt der Kunde.
§ 3. LIEFERUNG, GEFAHRENÜBERGANG UND ENTGEGENNAHME
3.1 Der Versand erfolgt stets auf Kosten und Gefahr des Kunden. Die Lieferungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden und auf dessen Kosten gegen Transportschäden versichert.
3.2 Die Gefahr geht mit Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen. Ist Abholung durch den Kunden vereinbart, geht die Gefahr schon mit Anzeige der Abholbereitschaft über.
3.3 Gelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Kunden unbeschadet seiner Rechte aus Abschnitt 6. dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen entgegenzunehmen.
3.4 Abrufaufträge, soweit nicht anderweitig in der Auftragsbestätigung vereinbart, sind innerhalb von 12 Monate durch Abruf abzuwickeln, ansonsten sind wir berechtigt, bei inzwischen eingetretenen Preissteigerungen eine Nachbelastung vorzunehmen. Der Auftraggeber ist verpflichtet die in dem Abrufauftrag vereinbarte Gesamtmenge abzunehmen. Wir erachten dies als seine Hauptflicht. Nimmt der Auftraggeber eine Abrufleistung nicht an, obwohl sie durch uns ordnungsgemäß angekündigt wurde gerät der Auftraggeber in Annahmeverzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, die Lieferung auf Kosten des Auftraggebers einzulagern. Die Kosten eines weiteren Lieferversuches trägt ebenfalls der Auftragnehmer.
§ 4. LIEFERZEIT
4.1 Die Einhaltung der Zeiten für Lieferungen oder Leistungen (Lieferzeiten, also Liefertermine und -fristen) setzt die Erfüllung der vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten des Kunden voraus. Lieferfristen beginnen daher erst mit Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht vor Beibringung der vom Kunden zu beschaffenden Unterlagen, Angaben etc. und ebenfalls nicht vor Eingang einer vereinbarten Sicherheit; Liefertermine verschieben sich in diesen Fällen entsprechend. Nach Vertragsschluss vereinbarte Änderungen oder Erweiterungen des ursprünglichen Liefer- bzw. Leistungsumfangs verlängern bzw. verschieben die ursprünglichen Lieferfristen bzw. -termine angemessen.
4.2 Alle Angaben über Lieferfristen sind unverbindlich, so lange ein konkretes Lieferdatum nicht zwischen den Parteien vereinbart wurde und auf dem Auftrag vermerkt ist. Wurde keine bestimmte Lieferfrist vereinbart, sind Schadenersatzansprüche aus dem schuldhaften Überschreiten der unverbindlichen Lieferfrist ausgeschlossen.
4.3 Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand an die Transportperson übergeben oder die Abholbereitschaft mitgeteilt ist. Teillieferungen sind zulässig, soweit für den Kunden zumutbar.
4.4 Liefer- und Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt oder infolge von Arbeitskämpfen, behördlichen Eingriffen, Betriebsstörungen, Materialbeschaffungs- oder Energieversorgungsschwierigkeiten oder sonst unvorhersehbaren, außergewöhnlichen und unverschuldeten Umständen, jeweils gleichgültig, ob diese Umstände in unserem Unternehmen oder bei unseren Unterlieferanten eintreten, verlängern die Lieferzeit um die Dauer der Behinderung.
4.5 Hiervon nicht erfasst sind Fälle, in denen wir unsere terminliche Verpflichtung trotz Vorhersehbarkeit dieser Um- stände eingegangen sind oder mögliche und zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung oder Abwendung der Leistungsstörung nicht ergriffen haben oder in denen die Behinderung selbst von uns verschuldet ist. Entsprechend den vorgenannten Bestimmungen sind die genannten Umstände auch dann nicht von uns zu vertreten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzuges eintreten. Auf diese Bestimmungen können wir uns nur berufen, wenn wir dem Kunden den Eintritt und die voraussichtliche Dauer solcher Störungen unverzüglich mitteilen.
4.6 Wenn dem Kunden wegen einer Verzögerung, die von uns zu vertreten ist, ein Schaden erwächst, so ist er zum Schadensersatz berechtigt. Die Höhe des Schadensersatzes ist begrenzt auf 1 % für jede volle Woche des Verzuges – einzelne Tage bruchteilig –, höchstens 10 % des Vertragswerts. Hiervon unberührt bleibt unsere Haftung nach Abschnitt 7. Nrn. 2 und 3 dieser Verkaufs, Liefer- und Zahlungsbedingungen.
§ 5. EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden unser Eigentum (Vorbehaltsgegenstand).
5.2 Bis zum Eigentumsübergang hat der Kunde den Vorbehaltsgegenstand gegen Abhandenkommen, Bruch-, Feuer- Wasser- und sonstige Schäden zu versichern. Der Kunde tritt schon jetzt alle Rechte aus den diesbezüglichen Versicherungsverträgen und seine Ansprüche gegen deren Versicherer an uns ab. Wir nehmen die Abtretung an.
5.3 Der Kunde darf den Vorbehaltsgegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändungen sowie Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen hat uns der Kunde unverzüglich zu benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme des Vorbehaltsgegenstandes nach Mahnung berechtigt. Dies gilt auch, wenn beim Kunden Überschuldung oder Zahlungseinstellung vorliegen, die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt wird oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse eintritt. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie eine Pfändung des Vorbehaltsgegenstandes durch uns gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.
5.4 Der Kunde ist berechtigt, den Vorbehaltsgegenstand im ordentlichen Geschäftsgang zu seinen normalen Bedingungen weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung werden uns schon jetzt die Forderungen des Kunden aus Weiterveräußerung in Höhe unseres Rechnungswertes (einschließlich Umsatzsteuer) abgetreten. Wir nehmen die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Kommt der Kunde in Zahlungsverzug, wird Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt; liegen beim Kunden Überschuldung, Zahlungseinstellung oder sonst eine wesentliche Verschlechterung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse vor, so erlöschen die Berechtigung zur Weiterveräußerung und die Einziehungsermächtigung. In diesem Fall können wir ferner von unserer unberührt gebliebenen Befugnis, die abgetretenen Forderungen selbst einzuziehen, Gebrauch machen und vom Kunden verlangen, seinen Schuldnern die Abtretung mitzuteilen. Ungeachtet dessen können wir jederzeit verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht und die dazugehörigen Unterlagen aushändigt.
5.5 Verarbeitung oder Umbildung des Vorbehaltsgegenstandes durch den Kunden werden stets für uns vorgenommen. Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für andere Vorbehaltsgegenstände (s. o.).
5.6 Wird der Vorbehaltsgegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden, dass er wesentlicher Bestandteil einer einheitlichen Sache wird, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgegenstandes zu den anderen verbundenen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung. Erfolgt die Verbindung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Miteigentum für uns. Die Bestimmungen über die Verbindung gelten für den Fall der Vermischung oder Vermengung entsprechend. Für die durch Vermischung, Vermengung oder Verbindung entstehenden neuen Sachen gilt im Übrigen das Gleiche wie für sonstige Vorbehaltsgegenstände (s. o.).
5.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
§ 6. MÄNGEL
6.1 Der Kunde hat den Liefergegenstand unverzüglich nach Empfang sorgfältig auf offensichtliche und verdeckte Mängel hin zu prüfen und evtl. Mängelrügen unverzüglich nach Erkennbarkeit eines Mangels schriftlich bei uns geltend zu machen. Die Mängelrügefrist beträgt längstens drei (3) Tage, gerechnet ab dem Datum der Lieferung. Die Mängelrügefrist gilt auch für verdeckte Mängel, die nicht offensichtlich, bei angemessener Prüfung aber erkennbar sind.
6.2 Macht der Kunde innerhalb der Mängelrügefrist keinen Mangel der gelieferten Ware geltend, so gilt mit Ablauf der Mängelrügefrist die Ware als mangelfrei und vom Kunden genehmigt.
6.3 Im Falle mangelhafter Lieferung bzw. Leistung hat der Kunde nach unserer Wahl Anspruch auf Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache / Herstellung eines neuen Werks (Nacherfüllung). Wird die Nacherfüllung von uns verweigert, schlägt sie fehl, ist sie dem Kunden unzumutbar oder nicht innerhalb einer von ihm bestimmten angemessenen Frist erfolgt, so kann der Kunde nach seiner Wahl Minderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten oder bei einem Werkvertrag gemäß § 637 BGB den Mangel selbst beseitigen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Mangel unerheblich ist. Im Übrigen haften wir nur nach Abschnitt 7 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
6.4 Gewährleistungsansprüche scheiden aus, wenn der Liefergegenstand eigenmächtig und ohne vorherige Genehmigung von Mytronic durch den Kunden verändert worden ist.
6.5 Mängelansprüche verjähren grundsätzlich mit Ablauf der gesetzlichen Gewährleistungsfrist. Mängelansprüche für Gebrauchtware, z.B. aus Werksreparaturen, verjähren grundsätzlich nach 12 Monaten ab Lieferung.
6.6 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, ungeeignete Betriebsmittel, Austauschwerkstoffe, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von Mytronic zurückzuführen sind. Unsere Haftung erstreckt sich nicht auf Lieferteile, die infolge ihrer stofflichen Beschaffenheit oder nach der Art ihrer Verwendung einem vorzeitigen oder betriebsbedingten Verschleiß unterliegen wie Dichtungen, Federn, Teile aus Gummi oder Kunststoff usw.
6.7 Wir können die Beseitigung von Mängeln verweigern, solange der Kunde mit seinen Verpflichtungen in Verzug ist.
6.8 Sollten rückgelieferte Artikel („Retoure“) eine offensichtliche und nach Maßgabe der einschlägigen Vorgabe des BVMed unzumutbare Verschmutzung aufweisen, b halten wir uns vor, diese Retoure unbearbeitet und unfrei an den Absender zurückzuschicken. Dies schließt Fälle von Retouren ein, bei denen es sich um Flüssigkeiten, Feststoffpartikel, Emulsionen oder Suspensionen im Versandbehältnis handelt. Die mit den betroffenen Retouren verbundenen Reklamationen werden von Mytronic abgelehnt. Maßgeblich für die Bewertung einer Verschmutzung als unzumutbar ist der abweichende Zustand der rückgelieferten Ware von der „Handlungsempfehlung: Retouren in medizinischen Einrichtungen“, in der zum Rücklieferungszeitpunkt gültigen Fassung, des Bundesverbandes Medizintechnologie e.V. (BVMed).“
6.9 Ein Zurückbehaltungsrecht wegen etwaiger Liefermängel bis zum doppelten Wert der Mängelbeseitigungskosten wird hierdurch nicht berührt.
§ 7. HAFTUNG
7.1 Wir haften für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, für Garantien (ausgenommen außerhalb der Garantie liegende Mangelfolgeschäden) sowie für alle vorhersehbaren Schäden, bei denen uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Für Sachschäden infolge einfacher Fahrlässigkeit haften wir, soweit wir in der Lage sind, Deckung im Rahmen unserer bestehenden Haftpflichtversicherung zu erhalten.
7.2 Für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten im Sinne von § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB haften wir auch im Falle einfacher Fahrlässigkeit, jedoch nur für den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden. Unsere Haftung ist in diesem Fall auf die Höhe der Deckungssumme unserer Haftpflichtversicherung begrenzt, jedoch nicht unter € 500.000.
7.3 Im Übrigen sind Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung ausgeschlossen, insbesondere hinsichtlich Folgeschäden (einschließlich entgangenen Gewinns).
§ 8. RÜCKNAHME GEMÄSS ELEKTOG
8.1 Wir nehmen Altgeräte (Elektro- und Elektronikgeräte) im Sinne des Elektrogesetzes, die nach dem 13.08.2005 in Deutschland als Neugeräte in Verkehr gebracht worden sind, vorbehaltlich der Regelungen in Abs. 2 unentgeltlich zurück und behandeln bzw. entsorgen diese Altgeräte auf eigene Kosten entsprechend den geltenden gesetzlichen Regelungen. Die Rücknahme der Altgeräte setzt voraus, dass die Altgeräte auf Kosten und Risiko des Kunden bzw. Nutzers zu uns (In den Ensterwiesen 7, 61276 Weilrod-Riedelbach, Deutschland) gebracht werden. Eine Abholung der Altgeräte oder die Einrichtung von Sammelstellen erfolgt nicht. Der Abbau der Altgeräte liegt in der alleinigen Verantwortung des Kunden bzw. Nutzers.
8.2 Von den Verpflichtungen nach Absatz 1 ausgenommen sind Altgeräte, die mit gesundheitsgefährdenden Stoffen versetzt sind. Ebenfalls ausgenommen von den Verpflichtungen nach Abs. 1 sind unselbständige Komponenten von Elektro- und Elektronikgeräten. Soweit keine Verpflichtungen von uns nach Abs. 1 bestehen, übernimmt der Kunde die Pflicht, die Altgeräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu behandeln. Der Kunde stellt uns insoweit von etwaigen Verpflichtungen nach § 19 Abs. 2 ElektroG und damit in Zusammenhang stehende Ansprüche Dritter frei. Gibt der Kunde Elektro- oder Elektronikgeräte von uns an einen Dritten weiter, hat er den Dritten vertraglich zu verpflichten, die Altgeräte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften ordnungsgemäß zu entsorgen bzw. zu behandeln und für den Fall der erneuten Weitergabe dem jeweiligen Empfänger entsprechende Verpflichtungen aufzuerlegen.
§ 9. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND UND ANWENDBARES RECHT
9.1 Ausschließlicher Erfüllungsort für beide Vertragsteile ist unser Firmensitz 61276 Weilrod-Riedelbach. Ausschließlich zuständig sind die staatlichen Gerichte. Soweit unsere Kunden Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches oder juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, wird Frankfurt als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart. Dies gilt nicht für das Mahnverfahren. Wir sind jedoch auch berechtigt, Ansprüche an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand geltend zu machen.
9.2 Die Rechtsbeziehungen zu unseren Kunden unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des UN-Kaufrechts.
§ 10. BEWEISLAST, ÄNDERUNGEN, UNWIRKSAMKEITSKLAUSEL
10.1 Zugunsten des Kunden bestehende Beweislastregeln werden von diesen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen nicht berührt.
10.2 Änderungen dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen oder sonstiger vertraglicher Abreden sind schriftlich niederzulegen.
10.3 Sollten einzelne Teile dieser Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen durch Gesetz oder Einzelvertrag entfallen, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.